Wissenswertes zum Projekt
Rechtliche Rahmenbedinungen
Rechtliche Grundlagen für konfessionellen Religionsunterricht und interreligiösen Unterricht
Konfessioneller Religionsunterricht
Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der SchülerInnen nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken (§ 2 SchOG). Im Rahmen sozialer, religiöser und moralischer Werteorientierung ist religiöse Bildung ein verfassungsstaatliches Ziel zur Befähigung von Kindern und Jugendlichen, um für sich selbst, Mitmenschen, die Umwelt und nachfolgende Generationen Verantwortung zu übernehmen [Art 14 (5a) B-VG]. In Österreich ist der konfessionelle Religionsunterricht eine sogenannte „innere Angelegenheit“ der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (KuR) [Art 15 und 17 StGG] und umfasst die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung (Schule-Kirche-Gesetz 1868). Der Staat hat demgegenüber die organisatorische und disziplinäre Schulaufsicht, immerhin unterstehen alle ReligionslehrerInnen den „allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften“ [§ 3 (3) RelUG]. In diesem Sinne ist Religionsunterricht eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und KuR, der an öffentlichen und privaten mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Pflichtgegenstand ist. Allerdings hat der Staat die Religionsfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht zu achten, so dass unter anderem die Möglichkeit zur Abmeldung besteht [§ 1 RelUG].
Rechtlicher Leitfaden für islamische Religionslehrer:innen
Der Leitfaden dient den islamischen ReligionslehrerInnen (IRL) zur besseren Verständlichkeit der rechtlichen Ausgestaltung des islamischen Religionsunterrichts sowie ihrer eigenen rechtlichen Stellung. Denn als religionsgesellschaftlich bestellte ReligionslehrerInnen (rbRL) und staatliche Vollziehungsorgane ist ihre Stellung mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden, die zu kennen sich lohnt.
Interreligiöser Unterricht
Hinsichtlich eines interreligiösen Unterrichts ist zu beachten, dass es alleinige Angelegenheit der KuR ist, die Inhalte und Methoden des Religionsunterrichts im Rahmen der staatsbürgerlichen Erziehung zu bestimmen. Zwar gibt es für einen interreligiösen Unterricht keine direkten gesetzlichen Regelungen, aber die staatlichen Zielbestimmungen und lehrplanmäßigen Vorgaben eröffnen diese Möglichkeit durchaus. Vor allem die diversen Lehrpläne für den Religionsunterricht indizieren Interreligiosität und fordern etwa Dialog, Begegnung sowie gemeinsames Lernen oder Feiern ein. Ein gemeinsamer interreligiöser Unterricht hängt folglich davon ab, ob die beteiligten KuR über Inhalt, Methode, Dauer, etc. eines derartigen Unterrichts übereinkommen und diesem ausdrücklich zustimmen.