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Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Grundlagen interreligiösen Lernens

Entsprechend dem österreichischen Religionsrecht ist es alleinige Angelegenheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Inhalte und Methoden des Religionsunterrichts im Rahmen der staatsbürgerlichen Erziehung zu bestimmen. Für einen interreligiösen Unterricht gibt es keine direkten gesetzlichen Vorschriften, sondern lediglich lehrplanmäßige Vorgaben und indirekte Staatszielbestimmungen. Beispielsweise, die Kinder zu befähigen, dem "politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen [zu] sein" (Artikel 14 Absatz 5a Bundesverfassungsgesetz). Ein gemeinsamer interreligiöser Unterricht hängt letztlich davon ab, ob die beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften über Inhalt, Methode, Dauer, etc. eines solchen Unterrichts übereinkommen.

Zwar gibt es für interreligiöses Lernen keine direkten gesetzlichen Vorschriften, jedoch kann ein solches Vorhaben indirekt aus den Staatszielbestimmungen herausgelesen werden. Beispielsweise sollen SchülerInnen im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit Eltern und LehrerInnen dazu befähigt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen zu sein, um in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken (vgl. Artikel 14 Absatz 5a Bundesverfassungsgesetz und § 2 Schulorganisationsgesetz). Hieran knüpfen auch die lehrplanmäßigen Vorgaben der KuR und weisen insofern auf die Interreligiosität im Religionsunterricht hin, als etwa ein Dialog oder ein Begegnen, ein gemeinsames Lernen oder Feiern eingefordert wird. Generell sehen die Lehrpläne diverser Schultypen bei ganztägigen Schulformen bezüglich des interreligiösen Lernens vor, dass im Rahmen des sozialen Lernens die Entwicklung von Kontaktfähigkeit, Toleranz, Konfliktmanagement, Interreligiosität usw. als Beiträge zu Inklusion, Friedenserziehung, Gewaltprävention etc. in der jeweiligen Angebotspalette zu berücksichtigen sind. Dementsprechend finden sich für die PädagogInnenausbildung Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen, inklusive interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen (Hochschul-Curriculaverordnung 2013, Hochschulgesetz 2005 und Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz 2011).

Aufgrund der alleinigen Kompetenz der jeweiligen KuR zur religiösen Bildung, der fehlenden gesetzlichen Regelungen zum interreligiösen Lernen und der lehrplanmäßigen Vorgaben kann ein gemeinsamer interreligiöser Unterricht rechtmäßiger Weise nur mittels schriftlicher Vereinbarungen der betreffenden KuR stattfinden. Dabei wird der Aufwand an LehrerInnenwochenstunden so festzusetzen sein, wie er sich bei getrennter Besorgung des Religionsunterrichts ergeben würde (Stellungnahme des Kultusamtes zum Bildungsreformgesetz 2017).

Projektmitarbeiter

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